§ 1 Die Beschreibung der
Versteigerungsgüter erfolgt mit großer Sorgfalt und nach besten Gewissen.
Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden.
§ 2 Das
Auktionsunternehmen versteigert ausschließlich im Namen und auf Rechnung
seiner Auftraggeber, der Eigentümer. Falls eigene oder in Mitbesitz
befindliche Gegenstände des Auktionshauses versteigert werden, wird hierauf
besonders hingewiesen. Der Verkauf erfolgt wie besehen. Der Auktionator
übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel und unter Ausschluss jeglicher
Gewähr. Auf Gutachten wird besonders hingewiesen. Diese werden durch
neutrale, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, deren
Protokoll Bestandteil des Angebots wird, erstellt
§ 3 Der Auktionator ist berechtigt, die in der Versteigerungsliste
aufgeführten Gegenstände außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zu
vereinen, zu trennen, zurückzuziehen oder zu verweigern. Er kann auch den
Zuschlag unter Vorbehalt erteilen.
§ 4 Bei den zur Versteigerung gelangten Objekten ist mit dem Eigentümer
ein Mindestpreis (Limit) vereinbart, mit dessen Ausruf die Versteigerung des
Objekts beginnt.
§ 5 Der Auktionator behält sich vor, Beträge, um die ein neues Gebot
vorherige Gebote mindestens übersteigen muss (Steigerungsspanne), bei jedem
Objekt von Fall zu Fall festzulegen.
§ 6 Jeder Bieter bleibt an ein abgegebenes Gebot solange gebunden, bis
dieser von einem anderen Bieter durch ein höheres gültiges Gebot überboten
wird. Falls mehrere Bieter ein gleiches Gebot abgeben, gilt das Gebot, das
zuerst in dieser Höhe abgegeben worden ist. Bei etwaigen Zweifeln oder
Unklarheiten über die Geltung eines Gebots entscheidet der Auktionator nach
seinem Ermessen, ob er den Zuschlag erteilt oder die Versteigerung
wiederholt.
§ 7 Der Auktionator kann auch schriftliche Gebote zulassen, die Ihm vor
der Versteigerung übergeben werden. Die Ausführung erfolgt gewissenhaft,
jedoch ohne Gewähr. Er wird bei Beginn der Versteigerung des Gegenstandes
den Anwesenden vom Vorliegen eines schriftlichen Gebotes Mitteilung machen,
jedoch ist er nicht verpflichtet, die Höhe des Angebots vor Ausbietung zu
nennen.
§ 8 Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligen Ausrufen eines
Gebots kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Zuschlag kann jedoch nur
erteilt werden, wenn der Bieter, dem die Sache zugeschlagen werden soll,
eine Bieternummer vorweist und mit Namen und Adresse in der ausliegenden
Bieterliste eingetragen ist. Bieter, die für Dritte bieten, haben vor Beginn
der Auktion die Vollmacht Offenzulegen. Bieten Personen mit fremder
Bieternummer, kann der Zuschlag verweigert werden. Die auf die Bieternummer
eingetragenen Person haftet in diesem Falle für diesen Missbrauch.
§ 9 Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Das Eigentum geht erst nach
Zahlung des Kaufpreises, die Gefahr jeglichen Schadens jedoch bereits mit
dem Zuschlag an den Käufer über.
§ 10 Mit dem Zuschlag ist ein Aufpreis von 16 % zuzüglich gesetzlicher
Mwst an den Auktionator zu entrichten, durch Bargeld oder per Scheck (Euro -
oder Bankbestätigter Scheck). Bei Verzögerung in der Zahlung haftet der
Bieter für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere für Zins - und
Währungsverluste. Eine Stundung des Kaufpreises findet grundsätzlich nicht
statt, es sei denn, dass sie mit dem Auktionator vorher vereinbart wurde.
Für diesen Fall ist eine Bietersicherheit an den Auktionator zu leisten, die
10 % des Mindestgebotes beträgt. Die Bietsicherheit kann durch Bargeld oder
per Scheck geleistet werden. Bei schriftlichen Bietern ist die
Auktionsrechnung mit Zustellung fällig.
§ 11 Wird die Zahlung nicht sofort an den Auktionator geleistet oder die
Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe an den
Bieter nicht statt. Vielmehr gehen seine Rechte aus dem Zuschlag verloren.
Der Auktionator kann ohne gerichtliches Verfahren für seine Auftraggeber die
Sache in Besitz nahmen, und der Gegenstand kann auf Kosten des säumigen
Bieters noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet dieser für
den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch und kann von
weiteren Geboten ausgeschlossen werden.
§ 12 Der Auktionator kann Kaufgelder, Kaufgeldrückstände sowie
Nebenleistungen im eigenen Name einziehen, bzw. einklagen.
§ 13 Die Abholung der ersteigerten Gegenstände muss innerhalb von 3 Tagen
erfolgen, anderenfalls werden die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des
Bieters einem Unternehmen zur Aufbewahrung übergeben. Die Haftung für die in
dieser Zeit auftretende etwaige Beschädigung oder der Verlust der
Gegenstände übernimmt der Auktionator nicht. Die Verwahrung und der
Transport erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bieters. Minderwertige
Gegenstände werden zu Lasten des Erwerbers zur Müllverbrennung bzw. Deponie
gebracht. Über den Wert der Sache in Sonderheit dieser Bestimmung
entscheidet der Auktionator.
§ 14 Durch die Abgabe eines Gebots oder Erteilung eines schriftlichen
Auftrages erkennt der Bieter vorstehende Bedingungen an. Über die Dauer der
Versteigerung in diesen Räumen hat der Auktionator und seine Begleitpersonen
Hausrecht.
§ 15 Der Ersteigerer hat die Möglichkeit, nach Schluss der Versteigerung
nach Angabe der Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Auftraggebers
zu erfahren. Der Auftraggeber hat gleichfalls das Recht, nach der
Auktionsnummer den Namen und die Anschrift des Ersteigerers zu erfahren.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Sitz des Auktionshauses.
§ 17 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so berührt das nicht die übrigen Bestimmungen. Etwaige unwirksame
Bestimmungen sind gegebenenfalls durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die
im Sinne und Zweck des Gewollten in gesetzlich zulässiger Weise
wirtschaftlich am nächsten kommen